In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Auch wenn der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben über eine ID-Karte, eine Geburtsurkunde und einen Führerschein verfügt, hat er nichts unternommen, um diese Dokumente vorzulegen oder in anderer Weise bei der Beschaffung von Ausweispapieren mitzuwirken, (MI-act. 272, 497). Der Gesuchsgegner hat damit seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG sowie Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, was ein weiteres Anzeichen dafür ist, dass sich der Gesuchsgegner der -7-