Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Identität des Gesuchsgegners am 4. Juli 2024 durch das algerische Generalkonsulat in Genf anerkannt worden ist (MI-act. 452, 454). Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass für den Gesuchsgegner Ersatzreisepapiere beschafft werden können, wodurch der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist. Würde sich der Gesuchsgegner ausserdem bereit erklären, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, könnte das im Verfahren mit den algerischen Behörden notwendige Counselling zum Erhalt von Ersatzreisepapieren übersprungen werden und eine Ausschaffung wäre damit bereits in naher Zukunft möglich.