2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, die Voraussetzungen für eine effektive Ausschaffung seien derzeit nicht gegeben. So würde ein Counselling-Termin bei der algerischen Vertretung aufgrund administrativer Hürden monatelang auf sich warten lassen, und auch bei der Flugbuchung für unfreiwillige Ausreisen würden erhebliche Verzögerungen bestehen. Die Ausschaffung sei daher nicht innerhalb einer vernünftigen Frist möglich.