Am 12. Dezember 2022 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch ab, da sich dieser mehr als fünf Tage nicht mehr in dem ihm zugeteilten Bundesasylzentrum aufgehalten hatte (MI-act. 77 f.). Vom 6. Dezember 2022 bis 24. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen Verdacht auf Hausfriedensbruch und Diebstahl in Untersuchungs- und Sicherheitshaft genommen und mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Mai 2023 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (MI-act. 86 ff., 110).