Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.98 / ac / lm ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Algerien, alias D._____, von Algerien, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, amtlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 102, Postfach, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 21. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 1, 77). Am 12. Dezember 2022 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch ab, da sich dieser mehr als fünf Tage nicht mehr in dem ihm zugeteilten Bundesasylzentrum aufgehal- ten hatte (MI-act. 77 f.). Vom 6. Dezember 2022 bis 24. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen Verdacht auf Hausfriedensbruch und Diebstahl in Untersuchungs- und Sicherheitshaft genommen und mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Mai 2023 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (MI-act. 86 ff., 110). In der Folge hat das SEM am 30. Mai 2023 das Asylverfahren des Ge- suchsgegners wieder aufgenommen, lehnte sein Asylgesuch mit Entscheid vom 13. September 2023 ab und wiess ihn gleichentags aus der Schweiz weg (MI-act. 297 ff.). Der Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung ist am 16. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen, womit der Gesuchsgegner die Schweiz bis am 17. Oktober 2023 zu verlassen hatte (MI-act. 317 f.). Der Gesuchsgegner blieb am 29. November 2023 und am 7. Dezember 2023 zwei Vorladungen des Migrationsamts Kanton Zürich (MIGRA) betref- fend Organisation seiner Rückreise unentschuldigt fern (MI-act. 348, 351, 390). Am 6. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen Verdacht auf mehr- fachen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch vorläufig festgenom- men und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. August 2024 zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (MI- act. 455 ff.). Das Urteil ist gleichentags in Rechtskraft erwachsen (MI- act. 476). Nachdem das SEM am 10. Januar 2024 einen Identifikationsantrag an die algerischen Behörden gestellt hatte, wurde der Gesuchsgegner am 4. Juli 2024 erfolgreich identifiziert (MI-act. 405 ff., 454). Am 16. Oktober 2024 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau die Haftentlassung des Gesuchsgegners an, woraufhin dieser glei- -3- chentags dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt wurde (MI-act. 490, 492). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 496 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 16. Oktober 2024, 15.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 29). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 29): 1. Es sei die Verfügung vom 16.10.2024 des MIKA vollumfänglich aufzuheben und der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.I. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die -4- Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 16. Oktober 2024, 15.45 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 18. Oktober 2024, 10.10 Uhr; das Urteil wurde um 11.20 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zustän- dige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 13. September 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI- act. 297 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 16. Oktober 2023 in Rechtskraft (MI-act. 317). Ferner wurde der Gesuchsgegner mit inzwischen rechtskräf- tigem Urteil vom 13. August 2024 durch das Bezirksgericht Baden gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für eine Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 455 ff., 476). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher -5- Wegweisungsentscheid, sondern auch eine rechtskräftige Landesverwei- sung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, die Voraussetzungen für eine effektive Ausschaffung seien derzeit nicht gegeben. So würde ein Counselling-Termin bei der algerischen Vertretung aufgrund administrati- ver Hürden monatelang auf sich warten lassen, und auch bei der Flugbu- chung für unfreiwillige Ausreisen würden erhebliche Verzögerungen bestehen. Die Ausschaffung sei daher nicht innerhalb einer vernünftigen Frist möglich. Eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug rechtfertigt sich nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist etwa der Fall bei länger dauernder Trans- portunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weige- rung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 125 II 217, Erw. 2). Bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, ist die Haft indessen nicht zu beenden (BGE130 II 56, Erw. 4.1.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Identität des Gesuchsgegners am 4. Juli 2024 durch das algerische Generalkonsulat in Genf anerkannt worden ist (MI-act. 452, 454). Dementsprechend ist auch davon auszuge- hen, dass für den Gesuchsgegner Ersatzreisepapiere beschafft werden können, wodurch der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist. Würde sich der Gesuchsgegner ausserdem bereit erklären, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, könnte das im Verfahren mit den algerischen Behörden notwendige Counselling zum Erhalt von Ersatzreisepapieren übersprungen werden und eine Ausschaffung wäre damit bereits in naher Zukunft möglich. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten -6- lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegwei- sung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsent- scheids des SEM (MI-act. 297 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Lan- desverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (MI-act. 455 ff.) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Er äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 497 f.; Protokoll S. 2, act. 27). In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Auch wenn der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben über eine ID-Karte, eine Geburtsurkunde und einen Führerschein verfügt, hat er nichts unternommen, um diese Dokumente vorzulegen oder in anderer Weise bei der Beschaffung von Ausweispapie- ren mitzuwirken, (MI-act. 272, 497). Der Gesuchsgegner hat damit seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG sowie Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, was ein weiteres Anzeichen dafür ist, dass sich der Gesuchsgegner der -7- Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Ver- brechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (Zünd, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Prog- nose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegwei- sung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Das Bezirksgericht Baden hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 13. August 2024 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 455 ff.). Nach Art. 139 StGB ist die Höchststrafe für Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, weshalb dieser Tatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbre- chens verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. -8- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 28). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Insbesondere hat das vor dem MIKA zuständige MIGRA beim SEM bereits im Januar 2024 um Vollzugsunterstützung im Rahmen der Identifi- kation des Gesuchsgegners ersucht (MI-act. 404), wodurch letzterer am 4. Juli 2024 identifiziert werden konnte (MI-act. 454). 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die vom Vertreter des Gesuchsgegners vorgebrachte Unterbringung in einer "überwachten Unterkunft" keine geeignete mildere Massnahme dar, da auch in einer Unterkunft, in der sich der Gesuchsgegner regelmässig melden muss, die Möglichkeit für den Gesuchsgegner besteht, unterzutau- chen. Der vorstehend festgestellten Untertauchensgefahr kann mit einer solchen Massnahme somit nicht begegnet werden. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -9- 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 16. Oktober 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 18. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. i.V. Clavadetscher Manz