Die vom Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden reichen darüber hinaus nicht aus, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu verneinen (Protokoll, S. 7, act. 46). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.