7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die vom Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden reichen darüber hinaus nicht aus, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu verneinen (Protokoll, S. 7, act.