Auch an der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, nicht bereit zu sein, nach Algerien auszureisen (Protokoll S. 5, act. 44). Der Gesuchsgegner hat in der Vergangenheit ausserdem durch mehrmaliges Untertauchen bewiesen, dass er nicht bereit ist, den Schweizer Behörden im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens die notwendige Aufrichtigkeit und Kooperationsbereitschaft entgegenzubringen, um ein künftiges Untertauchen ausschliessen zu können (MI-act. 2-384, 2-232).