3.2. Der Gesuchsgegner hat die Schweiz aufgrund des rechtskräftigen Landesverweises vom 6. Mai 2024 zu verlassen (MI-act. 111 ff.). Der Gesuchsgegner äusserte sich in der Vergangenheit, zuletzt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. Oktober 2024, wiederholt dahingehend, er sei nicht dazu bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 1-199, 1-175, 1-142 ff.). Auch an der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, nicht bereit zu sein, nach Algerien auszureisen (Protokoll S. 5, act.