Eine erfolgreiche Identifizierung des Gesuchgegners in Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden erscheint im Grundsatz möglich. Sämtliche vom Gesuchsgegner verwendeten Alias-Identitäten teilten sich in der Vergangenheit als einziges Übereinstimmungsmerkmal die algerische Staatsangehörigkeit (MI-act. 1-1). Aufgrund der diesbezüglich jahrelang stringenten Aussagen des Gesuchsgegners bestehen nur geringe Zweifel an der algerischen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners. Es besteht daher eine ernsthafte Aussicht darauf, dass die Identität des Gesuchsgegners in Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden in naher Zukunft bestätigt werden kann.