Die Androhung der Verweigerung eines Linienfluges genügt indes nicht, um den Gesuchsgegner mangels Vollzugsperspektive aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In einem Rechtsstaat kann nicht von der Rechtsdurchsetzung abgesehen werden, weil der Betroffene erklärt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen (vgl. BGE 136 IV 97, Erw. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, Erw. 4.1). Vorliegend ist für den Gesuchsgegner aktuell ein DEPU-Flug (Vollzugsstufe 2) oder ein DEPA-Flug (Vollzugsstufe 3) geplant.