B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 1-199 ff.). Der Gesuchsgegner erklärte sich nicht bereit, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und gab erneut an, er sei nicht gewillt, nach Algerien auszureisen (MI-act. 1-199 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): -4- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.