Im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens führte das MIKA am 5. September 2024 ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch, in dessen Rahmen der Gesuchsteller angab, er sei nicht bereit, nach Algerien auszureisen (MI-act. 1-175 ff.). Da die Identität des Gesuchstellers bis anhin nicht abschliessend geklärt werden konnte, übermittelte das SEM am 4. September 2024 einen Identifikationsantrag an die algerischen Behörden (MI-act. 1-184 ff.) Bis zum Datum der heutigen Verhandlung am 18. Oktober 2024 ist diesbezüglich keine Antwort der algerischen Behörden beim SEM eingegangen (Protokoll, S. 4, act. 43)