Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht hingewiesen und aufgefordert, gültige Reisepapiere vorzulegen bzw. bei der Beschaffung mitzuwirken. Zudem wurde Ihm die Möglichkeit eingeräumt ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 1-124). Der Gesuchsgegner reichte daraufhin am 20. Juni 2024 erneut ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 9. August 2024 durch das SEM abgelehnt wurde (MI-act. 1-128, 1-163). Der Ablehnungsentscheid erwuchs am 21. August 2024 in Rechtskraft (MI-act. 1-170).