Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.96 / ac/ lm / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Manz Rechtspraktikant Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Samira Oppiller, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Algerien, alias C._____, von Algerien, alias D._____, von Algerien, alias E._____, von Algerien, alias C._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der aus Algerien stammende Gesuchsgegner reiste am 9. Februar 2022 unter der Identität C._____ in die Schweiz ein (Akten des Migrationsamts Kanton Solothurn [MI-act. 2-]424 ff.). Gleichentags stellte er unter dem Namen B._____ ein Asylgesuch (MI-act. 2-408 ff.). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde festgestellt, dass Italien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig ist. Mit Entscheid vom 12. Mai 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) daher nicht auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners ein und wies diesen nach Italien weg (MI-act. 2-408 ff.). Der Nichteintretensentscheid erwuchs am 30. Mai 2022 in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2022 abgewiesen hatte (MI-act. 2-387 ff.). Der Gesuchsgegner verliess daraufhin am 2. Juni 2022 das Bundesasylzentrum mit unbekanntem Zielort (MI-act. 2-384), tauchte jedoch am 9. Juni 2022 wieder auf (MI-act. 2-382). Am 27. Juni 2022 erliess das SEM ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner, gültig bis zum 4. Juli 2025. Der Gesuchsgegner trat den für ihn gebuchten Flug nach Mailand am 5. Juli 2022 nicht an und tauchte in der Folge erneut unter (MI-act. 2-362, 2-297, 2-323). Der Gesuchsgegner wurde am 22. August 2022 in Bern zur Kontrolle angehalten, verhaftet und dem Kanton Solothurn zugeführt (MI-act. 2-240). Das Migrationsamt Kanton Solothurn (MISA) gewährte dem Gesuchsgegner am 23. August 2022 das rechtliche Gehör betreffend des Einreiseverbots und der Eröffnung der Haft im Dublin Verfahren (MI-act. 2- 254 ff.). Tags darauf ordnete das MISA die Haft im Rahmen des Dublin Verfahrens bis zum 2. Oktober 2022 an (MI-act. 2-224 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 13. September 2022 mit einem Flug nach Mailand ausgeschafft (MI-act. 2-211). Am 9. November 2022 wurde der Gesuchsgegner per Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Die Tatzeitpunkte waren zeitlich im März bis Juni 2022 zu verorten (MI-act. 2-145 ff.) Am 30. November 2022 wurde der Gesuchsgegner in Bern vorläufig festgenommen (MI-act. 2-198 ff.). Das SEM erliess daraufhin eine Wegweisungsverfügung nach Italien gegen den Gesuchsgegner. Die Verfügung ist am 10. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 2- 101, 2-106 ff.). Der Gesuchsgegner befand sich zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug, da er neben der Verurteilung vom 9 November 2022 am 15. Dezember 2022 erneut zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von -3- 90 Tagen verurteilt worden war (MI-act. 2-145 ff.). Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 5. Mai 2023 (MI-act. 2-87 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 27. November 2023 in Niederlenz AG aufgrund des Tatverdachts hinsichtlich eines mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs von der Polizei festgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act 1-]1 ff.) Mit Urteil vom 6. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfachem versuchten Diebstahl und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil erwuchs gleichentags unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 1-93, 111). Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht hingewiesen und aufgefordert, gültige Reisepapiere vorzulegen bzw. bei der Beschaffung mitzuwirken. Zudem wurde Ihm die Möglichkeit eingeräumt ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 1-124). Der Gesuchsgegner reichte daraufhin am 20. Juni 2024 erneut ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 9. August 2024 durch das SEM abgelehnt wurde (MI-act. 1-128, 1-163). Der Ablehnungsentscheid erwuchs am 21. August 2024 in Rechtskraft (MI-act. 1-170). Im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens führte das MIKA am 5. September 2024 ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch, in dessen Rahmen der Gesuchsteller angab, er sei nicht bereit, nach Algerien auszureisen (MI-act. 1-175 ff.). Da die Identität des Gesuchstellers bis anhin nicht abschliessend geklärt werden konnte, übermittelte das SEM am 4. September 2024 einen Identifikationsantrag an die algerischen Behörden (MI-act. 1-184 ff.) Bis zum Datum der heutigen Verhandlung am 18. Oktober 2024 ist diesbezüglich keine Antwort der algerischen Behörden beim SEM eingegangen (Protokoll, S. 4, act. 43) B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 1-199 ff.). Der Gesuchsgegner erklärte sich nicht bereit, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und gab erneut an, er sei nicht gewillt, nach Algerien auszureisen (MI-act. 1-199 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): -4- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 16. Oktober 2024, 7.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr angeordnet. 3. Eventualiter wird in Anwendung von Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft für einen Monat bis zum 15. November 2024, 12.00 angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 9, act. 48). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 9, act. 48): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes -5- zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 16. Oktober 2024, 07.30 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 18. Oktober 2024, 11.40 Uhr; das Urteil wurde um 12.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 für eine Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 1-93). Damit liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor. -6- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, der Gesuchsgegner werde sich sowohl weigern, einen unbegleiteten Flug (DEPU-Flug), als auch einen begleiteten Flug (DEPA-Flug) anzutreten. Folglich sei eine Ausschaffung mittels Vollzugsstufe 2 und 3 nicht möglich und der Gesuchsgegner könne nur mittels eines Sonderflugs (Vollzugsstufe 4) ausgeschafft werden (act. 54). Mit Verweis auf einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 12. April 2024 (act. 57) stellt sich der Vertreter des Gesuchsgegners auf den Standpunkt, dass es ungewiss sei, ob und wann wieder Sonderflüge nach Algerien durchgeführt werden könnten. Es fehle folglich zurzeit an der erforderlichen Perspektive zur Durchführung einer zeitnahen Ausreise (act. 54). Eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug rechtfertigt sich nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist etwa der Fall bei länger dauernder Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrück- lichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 125 II 217, Erw. 2). Bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, ist die Haft indessen nicht zu beenden (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Die Androhung der Verweigerung eines Linienfluges genügt indes nicht, um den Gesuchsgegner mangels Vollzugsperspektive aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In einem Rechtsstaat kann nicht von der Rechtsdurchsetzung abgesehen werden, weil der Betroffene erklärt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen (vgl. BGE 136 IV 97, Erw. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, Erw. 4.1). Vorliegend ist für den Gesuchsgegner aktuell ein DEPU-Flug (Vollzugsstufe 2) oder ein DEPA-Flug (Vollzugsstufe 3) geplant. Danach besteht, entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners, des Weiteren die Möglichkeit einer Rückführung mittels eines Sonderfluges (Vollzugsstufe 4). So finden Sonderflüge nach Algerien bekanntermassen wieder statt (Gemäss SEM verliessen 2023 mehr weggewiesene Personen die Schweiz als im Vorjahr; online abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id- 100012.html, zuletzt besucht am 21. Oktober 2024). Dies wurde an der heutigen Verhandlung entsprechend auch durch die Vertreterin des Gesuchstellers bestätigt (Protokoll, S. 9, act. 48). -7- Da alle drei genannten Vollzugsstufen möglich sind, ist vorliegend von einer ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung auszugehen. Zu prüfen ist darüber hinaus, ob der Vollzug der Wegweisung durch die derzeit fehlende Bestätigung der Identität des Gesuchsgegners faktisch verunmöglicht wird. Das SEM hat am 4. September 2024 eine Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden gerichtet. Bis zum heutigen Entscheid am 18. Oktober 2024 ist diesbezüglich noch keine Rückmeldung der algerischen Behörden ergangen. Eine erfolgreiche Identifizierung des Gesuchgegners in Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden erscheint im Grundsatz möglich. Sämtliche vom Gesuchsgegner verwendeten Alias-Identitäten teilten sich in der Vergangenheit als einziges Übereinstimmungsmerkmal die algerische Staatsangehörigkeit (MI-act. 1-1). Aufgrund der diesbezüglich jahrelang stringenten Aussagen des Gesuchsgegners bestehen nur geringe Zweifel an der algerischen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners. Es besteht daher eine ernsthafte Aussicht darauf, dass die Identität des Gesuchsgegners in Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden in naher Zukunft bestätigt werden kann. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen -8- Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner hat die Schweiz aufgrund des rechtskräftigen Landesverweises vom 6. Mai 2024 zu verlassen (MI-act. 111 ff.). Der Gesuchsgegner äusserte sich in der Vergangenheit, zuletzt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. Oktober 2024, wiederholt dahingehend, er sei nicht dazu bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 1-199, 1-175, 1-142 ff.). Auch an der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, nicht bereit zu sein, nach Algerien auszureisen (Protokoll S. 5, act. 44). Der Gesuchsgegner hat in der Vergangenheit ausserdem durch mehrmaliges Untertauchen bewiesen, dass er nicht bereit ist, den Schweizer Behörden im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens die notwendige Aufrichtigkeit und Kooperationsbereitschaft entgegenzubringen, um ein künftiges Untertauchen ausschliessen zu können (MI-act. 2-384, 2-232). Mit einer solchen Verhaltensweise unterstreicht der Gesuchsgegner seine Haltung, die hierzulande geltende Rechtsordnung nicht respektieren zu wollen und bietet dementsprechend keinerlei Gewähr dafür, bei einer allfälligen Haftentlassung die Schweiz ordnungsgemäss zu verlassen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 8, act. 47). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -9- 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich von den Identifikationsbemühungen der algerischen Behörden und vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die vom Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden reichen darüber hinaus nicht aus, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu verneinen (Protokoll, S. 7, act. 46). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- - 10 - und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. Oktober 2024 per 16. Oktober 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 15. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. i.V. Clavadetscher Manz