Nach dem Gesagten liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit zumindest der genannte Haftgrund erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -8-