Rechtlich ist einzig eine Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat möglich, mit Benachrichtigung der entsprechenden Behörden im Dublin- Staat. Diesen Weg verweigert der Gesuchsgegner jedoch unmissverständlich, weshalb mit seiner Kooperation nicht zu rechnen ist (MI-act. 37). Insbesondere sein Widerwille, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu stellen bzw. nach Deutschland zurückzukehren, ist ein konkretes Anzeichen dafür, dass er sich nicht an behördliche Anweisungen halten wird.