Der Gesuchsteller führt als Haftgrund Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG an und begründet das Vorliegen der Untertauchensgefahr damit, dass der Gesuchsgegner im Wissen um die Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren illegal in die Schweiz eingereist sei. Zudem habe sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Oktober 2024 nicht dazu bereit erklärt, auf dem Luftweg in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, Deutschland, zurückzukehren. Somit halte er sich in Europa gewissermassen als Asyltourist auf, welcher keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemäss Ausreise bilde (MI-act. 44).