2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt im Wesentlichen vor, die vom MIKA angeführte Begründung für eine Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners sei nicht ausreichend und es stünden mildere Massnahmen zur Verfügung, weshalb die angeordnete Haft nicht verhältnismässig sei (act. 21 ff.).