B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 34 ff.). Er bestätige hierbei im Wesentlichen seine früheren Angaben gegenüber der Polizei und ergänzte auf migrationsamtliche Rückfrage hin, in Deutschland um Asyl ersucht zu haben, während er in Frankreich nie ein Asylgesuch gestellt habe (MIact. 36 f.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): -3- 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet.