Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.95 / dh ZEMIS [***] Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Guinea, alias B._____, von der Elfenbeinküste, alias A._____, von der Elfenbeinküste, alias A._____, von der Elfenbeinküste, alias C._____, von der Elfenbeinküste, alias A._____, von Unbekannt z.Zt. im Gefängnis Bässlergut, 4057 Basel amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2024 illegal mit dem Zug über Deutschland in die Schweiz ein, um in Zürich ein Asylgesuch zu stellen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 19 f.). Am 11. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegner am Bahnhof Frick von einer Patrouille der Kantonspolizei Aargau angehalten. Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der vor Ort durchgeführten Personenkontrolle als B._____, geboren am tt.mm.jjjj, aus und wurde in der Folge zur weiteren Befragung auf den Polizeistützpunkt in Frick gebracht (MI-act. 14 ff.). In den Effekten des Gesuchsgegners konnten diverse Dokumente, lautend auf A._____, geboren am tt.mm.jjjj, aufgefunden werden (MI-act. 15). Darunter befand sich insbesondere ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Niederwerrn vom 18. September 2024, wonach sein Asylverfahren in Deutschland eingestellt worden sei und er das Land innert einer Woche zu verlassen habe (MI-act. 6 f.). Anlässlich der am 11. Oktober 2024 durchgeführten polizeilichen Einvernahme räumte der Gesuchsgegner ein, dass es sich bei B._____ um einen Bekannten handle, seine wahre Identität sei A._____, geboren am tt.mm.jjjj. Er stamme von der Elfenbeinküste. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er etwa fünf Monate in Deutschland verbracht und zuvor zehn Jahre in Frankreich (MI-act. 20 f.). Nachdem am 12. Oktober 2024, 12.30 Uhr, die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners geendet hat, wurde er direkt im Anschluss daran dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwecks Befragung zugeführt (MI-act. 32 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 34 ff.). Er bestätige hierbei im Wesentlichen seine früheren Angaben gegenüber der Polizei und ergänzte auf migrationsamtliche Rückfrage hin, in Deutschland um Asyl ersucht zu haben, während er in Frankreich nie ein Asylgesuch gestellt habe (MI- act. 36 f.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): -3- 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 12. Oktober 2024, 14.00 Uhr. 3. Die Haft wird im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (MI-act. 41). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis 15. Oktober 2024, 12.00 Uhr, zur Stellungnahme ein. E. Der Rechtsvertreter reichte am 15. Oktober 2024, 08.36 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 22): 1. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Vertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des -4- Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 12. Oktober 2024, 14.11 Uhr, erfolgte (MI-act. 41). Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt im Wesentlichen vor, die vom MIKA angeführte Begründung für eine Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners sei nicht ausreichend und es stünden mildere Massnahmen zur Verfügung, weshalb die angeordnete Haft nicht verhältnismässig sei (act. 21 ff.). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Der Gesuchsgegner wurde anlässlich einer Kontrolle durch eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau in Frick, im Kanton Aargau, angehalten und vorläufig inhaftiert (MI-act. 14 ff.). Der Gesuchsgegner hielt sich bis zum 14. Oktober 2024 im Kanton Aargau auf, bevor er zwecks Ausschaffung ins Gefängnis Bässlergut, Basel-Stadt, verlegt wurde (MI-act. 47). Vorliegend wurde die Haftanordnung vom 12. Oktober 2024 durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -5- 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin-III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin-II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Das MIKA informierte mit E-Mail vom 11. Oktober 2024 das Staatssekretariat für Migration (SEM) über den Umstand, dass der Gesuchsgegner erfolglos ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen habe. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, umgehend den zuständigen Dublin-Staat, Deutschland, um Rückübernahme des Gesuchsgegners zu ersuchen bzw. das Dublin-Verfahren entsprechend einzuleiten (MI-act. 11). 2. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des -6- Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschliessend der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt. 3. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Der Gesuchsteller führt als Haftgrund Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG an und begründet das Vorliegen der Untertauchensgefahr damit, dass der Gesuchsgegner im Wissen um die Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren illegal in die Schweiz eingereist sei. Zudem habe sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Oktober 2024 nicht dazu bereit erklärt, auf dem Luftweg in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, Deutschland, zurückzukehren. Somit halte er sich in Europa gewissermassen als Asyltourist auf, welcher keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemäss Ausreise bilde (MI-act. 44). Weiter führt das MIKA den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG an und führt diesbezüglich aus, der Gesuchsgegner habe (erst) anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung vom 12. Oktober 2024 gesagt, er wolle in der Schweiz Asyl beantragen. Es gehe ihm also nur darum, dem drohenden Wegweisungsvollzug zu entgehen (MI-act. 44). Zudem erfülle der Gesuchsgegner den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG, da er sich bei seiner Anhaltung durch die Kantonspolizei Aargau einer falschen Identität bedient und seinen Aufenthalt inkl. gestelltes Asylgesuch in Deutschland verschwiegen habe (MI-act. 44). Aufgrund des Dublin-Abkommens müssen die Schweizer Behörden sicherstellen, dass der Gesuchsgegner in den für ihn zuständigen Dublin- Staat überführt wird. Zwar ist vorliegend die Zuständigkeit noch nicht geklärt, aber das SEM wurde vom MIKA angewiesen, ein entsprechendes Rückübernahmegesuch an Deutschland zu stellen (MI-act. 11 ff.). Aus diesem Grund ist eine selbständige Reise nach Deutschland keine Option. -7- Rechtlich ist einzig eine Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat möglich, mit Benachrichtigung der entsprechenden Behörden im Dublin- Staat. Diesen Weg verweigert der Gesuchsgegner jedoch unmissverständlich, weshalb mit seiner Kooperation nicht zu rechnen ist (MI-act. 37). Insbesondere sein Widerwille, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu stellen bzw. nach Deutschland zurückzukehren, ist ein konkretes Anzeichen dafür, dass er sich nicht an behördliche Anweisungen halten wird. Zudem bediente sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit verschiedener falscher Identitäten und wies er sich anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 11. Oktober 2024 mit einem auf seinem Mobiltelefon gespeicherten und nicht ihm gehörenden Pass aus (MI- act. 15). Damit ist der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 21 ff.). Es kann offenbleiben, ob überdies der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG erfüllt sein könnte, zumal dieser Haftgrund an die Einreichung eines Asylgesuchs anknüpft (JANINE SERT, in: CARONI MARTINA/THURNHERR DANIELA [HRSG.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Auflage, Bern 2024, N 18 zu Art. 75 AIG und N 11 zu Art, 76a AIG), der Gesuchsgegner aber bislang bloss die Absicht äusserte, in der Schweiz Asyl zu beantragen (MI-act. 22). Ebenso kann offenbleiben, ob der Haftgrund nach von Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG gegeben ist, nachdem der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA die Stellung eines Asylgesuchs zunächst noch bestritt, auf Rückfrage hin jedoch präzisierte, bereits in Deutschland um Asyl ersucht zu haben, ohne dass er diesen Umstand jedoch habe verheimlichen wollen (Mi-act. 34, 36). Entsprechend muss nicht weiter geklärt werden, ob er die Absicht hatte, sich durch eine entsprechende Falschaussage einen Vorteil zu verschaffen. Nach dem Gesagten liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit zumindest der genannte Haftgrund erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -8- 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Vorbereitung und des Vollzugs der Wegweisung, wie die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geforderte Eingrenzung oder Meldepflicht (act. 25), ist in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 29. November 2024 an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides erfolgt die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bis zur Rücküberführung gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) und dauert längstens sechs Wochen. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungsvollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. Weigert sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationalem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zulässig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf. 8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Deutschland notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. Oktober 2024 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 12. Oktober 2024, 14.00 Uhr. 2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung der und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. 3. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 4. Die Haft ist im Gefängnis Bässlergut zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 5. Es werden keine Kosten auferlegt. 6. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 15. Oktober 2024; vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 15. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Blocher Hausmann