Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, eine Meldepflicht sei als mildere Massnahme ausreichend, um ein Untertauchen des Gesuchgegners zu verhindern, zumal der Gesuchsgegner aufgrund seiner Kinder in der Schweiz kein Motiv habe unterzutauchen (act. 48). Dem ist nicht zuzustimmen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 ordnete das Bezirksgericht Q._____ an, der Gesuchsgegner sei superprovisorisch anzuweisen den Aufenthaltsort seiner beiden Kinder nicht zu verändern und die Kinder seien in den Fahndungssystemen RIPOL und SIS auszuschreiben, da die Gefahr einer drohenden Kindesentführung bei Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft bestünde (act. 49).