8.2. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Der Vertreter des Gesuchstellers beantragt subeventualiter eine Ansetzung der Haft für 20 Tage (act. 46). Die vorliegend beantragte Vorbereitungshaft dient nach Angaben des MIKA vorerst allein dazu, den Wegweisungsvollzug nach einer absehbaren Beurteilung des zweiten Asylgesuchs des Gesuchsgegners sicherzustellen. Soweit sich die Kooperation mit den russischen Behörden weiterhin schwierig gestalten sollte, wird hernach allenfalls erneut Durchsetzungshaft anzuordnen sein. - 14 -