Da der Gesuchsgegner somit bereits zwei Haftgründe erfüllt, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe bestehen. Insbesondere muss nicht weiter geklärt werden, ob er auch den den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 - 13 - lit. h AIG erfüllt, obwohl er gemäss Aktenlage bislang (noch) nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. 6. Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der Verhandlung vorgebracht, dass er auf seiner Zelle im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich keinen Zugang zu warmem Wasser habe und ihm ein Laptop verwehrt worden sei, obwohl ihm dieser zustünde (Protokoll S. 14, act. 42).