5.2. 5.2.1. Weiter macht das MIKA Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG als Haftgrund geltend, wonach eine Person zur Sicherstellung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann, wenn sie sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere behördliche Anordnungen im Asylverfahren missachtet.