5.1.8. Weiter haben sich die Angaben des Gesuchsgegners bereits in der Vergangenheit als wenig verlässlich erwiesen (siehe dazu auch Erw. 5.2 nachfolgend) und ist ferner auch nicht leicht nachvollziehbar, weshalb er trotz seines Auslandwohnsitzes, Alters und fehlender militärischer Vorbildung noch zu aktiven Kampfeinsätzen in der Ukraine eingezogen werden sollte (siehe dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, E- 4435/2023 vom 17. Januar 2024, Erw. 7.3.2). Ein solches Aufgebot geht aus dem eingereichten Einrückungsbefehl der russischen Behörden auch nicht eindeutig hervor. - 11 -