Der Gesuchsgegner gab überdies zu Protokoll, in den letzten Jahren die Hilfe verschiedener Rechtsauskunftsstellen wie Amnesty International, Asylex und der Rechtsberatung im Freiheitsentzug (RIF) in Anspruch genommen zu haben (Protokoll S. 8, act. 36). Auch im noch hängigen Strafverfahren betreffend Landesverweisung etc. war er anwaltlich vertreten. Auch wenn der Gesuchsgegner selbst über keine juristische Expertise verfügt, vermochte er sich offenkundig die erforderliche Unterstützung zu beschaffen.