5.1.4. Die vom Gesuchsgegner im Asylgesuch vom 3. Oktober 2024 geltend gemachten Asylgründe waren sodann überwiegend bereits Gegenstand seines früheren und bereits rechtskräftig erledigten Asylgesuchs oder hätten bei pflichtgemässer Sorgfalt zumindest bereits dort geltend gemacht werden können. Das Neugesuch wird vom SEM entsprechend als Mehrfachasylgesuch behandelt (Protokoll S. 14, act. 42).