5.1.3. Mit Blick auf die anstehende Entlassung aus dem Strafvollzug erinnerte das MIKA den Gesuchsgegner am 30. September 2024 erneut an seine Ausreiseverpflichtung und stellte hierbei auch die Anordnung einer ausländerrechtlicher Administrativhaft auf das Ende des Strafvollzugs in Aussicht. Lediglich drei Tage später und wenige Tage vor der Entlassung aus dem Strafvollzug reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 sein neues Asylgesuch ein. Die Einreichung des zweiten Asylgesuchs steht damit in auffälligen zeitlichen und sachlichen Konnex zur entsprechenden Haftanordnung beziehungsweise dem drohenden Vollzug der Wegweisung im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug.