5.1.2. Der Gesuchsgegner verfügt über keinen Aufenthaltstitel und hätte die Schweiz nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist bis am 25. November 2021 verlassen müssen (MI-act. 391). Seither hält er sich grundsätzlich rechtswidrig im Land auf, jedoch konnte er seiner Ausreiseverpflichtung bislang insoweit nicht nachkommen, als er sich bereits vor Ablauf der Ausreisefrist ganz überwiegend in strafprozessualer Haft und danach im (vorzeitigen) Strafvollzug befand. Ein -9- Wegweisungsvollzug drohte ihm damit faktisch erst auf seine auf den 8. Oktober 2024 terminierte Entlassung aus dem Strafvollzug.