Nicht erfasst werden Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Der Haftgrund ist nicht anwendbar, wenn sich im Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesfalls kann nicht von einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen werden (ANDREAS ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 10 zu Art. 75 AIG). Darüber hinaus sind die Asylgründe im Haftprüfungsverfahren nicht vertieft materiell zu prüfen.