4.5. Ein Vollzug der Wegweisung ist somit inskünftig absehbar, wenn auch allenfalls nur mit Mitwirkung des Gesuchstellers und allfällig erneuter Anordnung einer Durchsetzungshaft, sobald ein (negativer) Asylentscheid vorliegt. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht ersichtlich.