Hierzu ist festzuhalten, dass die Identität des Gesuchsgegners am 21. Dezember 2021 durch die russischen Behörden bestätigt worden ist (MI-act. 508). Gemäss glaubhaften Aussagen des Vertreters des Gesuchstellers ist eine Rückführung des Gesuchsgegners nach Russland möglich, sofern die entsprechenden Reisedokumente vorliegen bzw. der Gesuchsgegner hierbei mitwirkt. Im Jahr 2024 wurde ausserdem bereits eine begleitete Rückführung nach Russland durchgeführt (Protokoll, S. 13, act. 41).