Das Nichtvorliegen einer rechtskräftigen Landesverweisung sowie die Anhängigkeit eines Asylgesuchs kann diesbezüglich nicht zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gereichen. Der Umstand, dass zum derzeitigen Zeitpunkt eine Wegweisung nicht unmittelbar vollzogen werden kann, ist von der künftigen Aussicht auf Durchführung einer Wegweisung abzugrenzen. Die künftige Aussicht auf Durchführung einer Wegweisung wird durch die derzeitig noch ausstehende Rechtskraft der Landesverweisung sowie die Anhängigkeit des Asylgesuchs nicht tangiert.