4.2. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, der Gesuchsgegner habe zwar mit seinem Verhalten kundgetan, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Russland zurückzukehren (act. 47). Vorliegend sei jedoch das Prinzip der Haftentlassung bei Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Art. 15 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EU tangiert, da zurzeit keine rechtskräftige Landesverweisung vorliege und noch über ein Asylgesuch des Gesuchgegners zu entscheiden sei. -7-