3. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass das SEM derzeit einen Entscheid im Rahmen des Asylverfahrens vorbereite und die angeordnete Haft der Sicherstellung dieses Verfahrens diene. Gemeint ist damit insbesondere auch die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach einem allfälligen negativen Asylentscheid. Der Haftzweck ist damit erstellt. 4. 4.1. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.