2. Gegen den Gesuchsgegner liegt eine rechtskräftige, aber derzeit nicht vollstreckbare Wegweisung und eine noch nicht rechtskräftige Landesverweisung vor (MI-act. 819, 745). Die Wegweisung kann zu diesem Zeitpunkt ohne die Mithilfe des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung nicht vollstreckt werden. Zudem ist der Gesuchsgegener derzeit aufgrund seines noch nicht beurteilten Asylgesuchs vom 3. Oktober 2024 weder zur Ausreise noch zur Mitwirkung verpflichtet. Zur Sicherung eines zukünftigen Wegweisungsvollzugs sind unter diesen Umständen gemäss Praxis des Bundesgerichts jedoch die Voraussetzungen einer Vorbereitungshaft zu prüfen (BGE 140 II 409, Erw. 2.3.5).