Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (Art. 75 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner verfügt weder über eine Kurzaufenthalts- noch eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung. Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 75 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).