2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2024, 07.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Oktober 2024, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 13.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, -6-