Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf das Ende des Strafvollzugs hin verfügte das MIKA am 8. Oktober 2024 (MI-act. 811) zunächst eine einmonatige Durchsetzungshaft bis zum 7. November 2024 (MI-act 811 ff., 844 ff.), welche jedoch bereits am Folgetag zugunsten der Anordnung einer Vorbereitungshaft bis zum 7. Januar 2025 wieder aufgehoben wurde (MI-act. 864 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 9. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung der Vorbereitungshaft gewährt (MI-act. 864 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Vorbereitungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):