Dem am 20. August 2024 beglaubigt übersetzten Dokument ist hierbei nicht zu entnehmen, ob es sich dabei um ein Aufgebot für einen Kampfeinsatz oder für die Reserve handelt (MIact. 854). Gemäss Aussagen des Gesuchgegners hatte dieser in der Vergangenheit bereits mehrere Aufgebote des russischen Militärs erhalten, von welchen er aber erst im Nachhinein erfahren haben will, da er nicht in -4- regelmässigen Kontakt mit seinen Verwandten Russland gestanden sei (Protokoll S. 9, act. 37). Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs am 8. Oktober 2024 bekräftigte der Gesuchsgegner abermals seinen fehlenden Ausreisewille. (MI-act. 839).