Am 30. September 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut an seine Ausreiseverpflichtung und seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hingewiesen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit einer Haftanordnung zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht. Nachdem er hierauf die Einreichung eines neuen Asylgesuchs ankündigte, wurde er dazu angehalten, mit einer allfälligen Gesuchseinreichung nicht weiter zuzuwarten (MI-act. 814). Hierauf reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 mit Hilfe einer Sozialarbeiterin der JVA Pöschwies das vorangekündigte Asylgesuch ein.