Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchsgegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Da er zudem wegen mehrere Katalogtaten verurteilt wurde, für welche gesetzlich eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen ist, wurde er überdies für zehn Jahre des Landes verwiesen. Das Obergericht Aargau bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MIact. 745). Soweit aus den Akten ersichtlich ist das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 836).