Der Gesuchsgegner beging in der Folge diverse Vergehen und Übertretungen auf Schweizer Staatsgebiet (MI-act. 46 ff., 61 ff., 95 ff., 59 ff., 85 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.). Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Aufnahme zwei Kinder (geb. tt.mm.jjjj und geb. tt.mm.jjjj), welche er jedoch nicht finanziell unterstützt und welche getrennt von ihm bei der Kindsmutter aufwachsen (MI-act. 201 ff., 796).