Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.94 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Rechtspraktikant Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Russland, alias C._____, von Russland, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist ein 1984 in Tschetschenien geborener russischer Staatsbürger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2001 nach Deutschland ein (Protokoll S. 4, act. 32), wo er unter mehreren Alias- Namen auftrat, mehrfach straffällig wurde und erfolglos um Asyl ersuchte (MI-act. 183 ff.). Da er mangels Reisedokumente nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte, wurde ihm eine bis zum 24. Februar 2015 gültige Duldung in Deutschland zugesprochen (MI- act. 303). Am 12. Mai 2014 reiste der Gesuchsgegner unter neuer Identität in die Schweiz ein, wo er unter Verheimlichung seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erneut um Asyl ersuchte (MI-act. 233 ff.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asylgesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab (MI- act. 26 ff.). Der Gesuchsgegner beging in der Folge diverse Vergehen und Übertretungen auf Schweizer Staatsgebiet (MI-act. 46 ff., 61 ff., 95 ff., 59 ff., 85 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.). Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Aufnahme zwei Kinder (geb. tt.mm.jjjj und geb. tt.mm.jjjj), welche er jedoch nicht finanziell unterstützt und welche getrennt von ihm bei der Kindsmutter aufwachsen (MI-act. 201 ff., 796). Am 7. Januar 2021 wurde der Gesuchsgegner aufgrund eines Verstosses gegen ihn verhängte Gewaltschutzmassnahmen von der Polizei festgenommen (MI-act. 294 ff.) und mit Verfügung vom 9. Januar 2021 wegen Verdachts auf Begehung verschiedenster Delikte in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 226 ff.). Seither befindet er sich bis auf einen kurzen Vollzugsunterbruch im März/April 2023 durchgehend in Haft oder im (vorzeitigen) Strafvollzug (MI-act. 514, 721, 808). Als am 1. April 2021 in Folge eines Ersuchens des SEM an die deutschen Behörden die Hauptidentität und der Voraufenthalt des Gesuchsgegners bekannt wurden (MI-act. 302 ff.), erkannte das SEM dem Gesuchsgegner am 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf (MI-act. 344 ff.). Die Verfügung des SEM wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2021 (D-3323/2021) letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 373 ff.). Dem Gesuchsgegner wurde im Anschluss eine Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 angesetzt (MI- act. 391). -3- Am 9. November 2021 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) im Rahmen eines Ausreisegesprächs, er sei nicht bereit nach Russland auszureisen und weigerte sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 396). Am 21. Dezember 2021 bestätigen die russischen Behörden, nach erfolgter Anfrage der Schweizer Behörden, die Identität des Gesuchgegners (MI- act. 508 ff.). Darauffolgende Rückübernahmegesuche scheiterten allesamt an der fehlenden Kooperation der russischen Behörden (MI-act. 711, 744, 827). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchsgegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Da er zudem wegen mehrere Katalogtaten verurteilt wurde, für welche gesetzlich eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen ist, wurde er überdies für zehn Jahre des Landes verwiesen. Das Obergericht Aargau bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MI- act. 745). Soweit aus den Akten ersichtlich ist das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 836). Im Rahmen eines zweiten Ausreisegesprächs erklärte der Gesuchsgegner am 10. Juli 2024, er sei weiterhin nicht bereit nach Russland auszureisen, wo ihm die Einziehung in den Militärdienst drohe. Ausserdem gab er an keine Reisepapiere zu besitzen (MI-act. 723). Am 30. September 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut an seine Ausreiseverpflichtung und seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hingewiesen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit einer Haftanordnung zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht. Nachdem er hierauf die Einreichung eines neuen Asylgesuchs ankündigte, wurde er dazu angehalten, mit einer allfälligen Gesuchseinreichung nicht weiter zuzuwarten (MI-act. 814). Hierauf reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 mit Hilfe einer Sozialarbeiterin der JVA Pöschwies das vorangekündigte Asylgesuch ein. Hierbei machte er unter anderem geltend, einen russischen Einberufungsbefehl missachtet zu haben, weshalb ihm dort nun Verfolgung drohen würde (MI-act. 819). Dem Asylgesuch lag ein russisches Dokument bei, wonach er am 15. Mai 2024 bei einer Wehrversammlung in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny hätte erscheinen müssen. Dem am 20. August 2024 beglaubigt übersetzten Dokument ist hierbei nicht zu entnehmen, ob es sich dabei um ein Aufgebot für einen Kampfeinsatz oder für die Reserve handelt (MI- act. 854). Gemäss Aussagen des Gesuchgegners hatte dieser in der Vergangenheit bereits mehrere Aufgebote des russischen Militärs erhalten, von welchen er aber erst im Nachhinein erfahren haben will, da er nicht in -4- regelmässigen Kontakt mit seinen Verwandten Russland gestanden sei (Protokoll S. 9, act. 37). Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs am 8. Oktober 2024 bekräftigte der Gesuchsgegner abermals seinen fehlenden Ausreisewille. (MI-act. 839). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf das Ende des Strafvollzugs hin verfügte das MIKA am 8. Oktober 2024 (MI-act. 811) zunächst eine einmonatige Durchsetzungshaft bis zum 7. November 2024 (MI-act 811 ff., 844 ff.), welche jedoch bereits am Folgetag zugunsten der Anordnung einer Vorbereitungshaft bis zum 7. Januar 2025 wieder aufgehoben wurde (MI-act. 864 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 9. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung der Vorbereitungshaft gewährt (MI-act. 864 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Vorbereitungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die am 8. Oktober 2024 angeordnete Durchsetzungshaft wird per sofort aufgehoben. 2. Es wird eine Vorbereitungshaft angeordnet. 3. Die Haft begann am 8. Oktober 2024, 07:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 75 AIG für sechs Monate (richtig drei) bis zum 07. Januar 2025, 12.00 Uhr angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 16 act. 44). -5- Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 16, act. 44): 1. Die mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell sei die Haft für höchstens 20 Tage anzuordnen. 4. Subeventuell: Es sei als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Vorbereitungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2024, 07.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Oktober 2024, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 13.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, -6- Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (Art. 75 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner verfügt weder über eine Kurzaufenthalts- noch eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung. Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 75 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. Gegen den Gesuchsgegner liegt eine rechtskräftige, aber derzeit nicht vollstreckbare Wegweisung und eine noch nicht rechtskräftige Landesverweisung vor (MI-act. 819, 745). Die Wegweisung kann zu diesem Zeitpunkt ohne die Mithilfe des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung nicht vollstreckt werden. Zudem ist der Gesuchsgegener derzeit aufgrund seines noch nicht beurteilten Asylgesuchs vom 3. Oktober 2024 weder zur Ausreise noch zur Mitwirkung verpflichtet. Zur Sicherung eines zukünftigen Wegweisungsvollzugs sind unter diesen Umständen gemäss Praxis des Bundesgerichts jedoch die Voraussetzungen einer Vorbereitungshaft zu prüfen (BGE 140 II 409, Erw. 2.3.5). 3. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass das SEM derzeit einen Entscheid im Rahmen des Asylverfahrens vorbereite und die angeordnete Haft der Sicherstellung dieses Verfahrens diene. Gemeint ist damit insbesondere auch die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach einem allfälligen negativen Asylentscheid. Der Haftzweck ist damit erstellt. 4. 4.1. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. 4.2. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, der Gesuchsgegner habe zwar mit seinem Verhalten kundgetan, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Russland zurückzukehren (act. 47). Vorliegend sei jedoch das Prinzip der Haftentlassung bei Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Art. 15 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EU tangiert, da zurzeit keine rechtskräftige Landesverweisung vorliege und noch über ein Asylgesuch des Gesuchgegners zu entscheiden sei. -7- 4.3. Eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug rechtfertigt sich nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist etwa der Fall bei länger dauernder Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrück- lichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 125 II 217, Erw. 2). Bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, ist die Haft indessen nicht zu beenden (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Das Nichtvorliegen einer rechtskräftigen Landesverweisung sowie die Anhängigkeit eines Asylgesuchs kann diesbezüglich nicht zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gereichen. Der Umstand, dass zum derzeitigen Zeitpunkt eine Wegweisung nicht unmittelbar vollzogen werden kann, ist von der künftigen Aussicht auf Durchführung einer Wegweisung abzugrenzen. Die künftige Aussicht auf Durchführung einer Wegweisung wird durch die derzeitig noch ausstehende Rechtskraft der Landesverweisung sowie die Anhängigkeit des Asylgesuchs nicht tangiert. 4.4. Hinsichtlich der Unmöglichkeit eines künftigen Vollzugs brachte der Gesuchsgegner des Weiteren vor, dass die Beschaffung von russischen Reisepapieren über das Konsulat oder die Botschaft zurzeit nicht möglich sei (Protokoll, S. 14, act. 42). Hierzu ist festzuhalten, dass die Identität des Gesuchsgegners am 21. Dezember 2021 durch die russischen Behörden bestätigt worden ist (MI-act. 508). Gemäss glaubhaften Aussagen des Vertreters des Gesuchstellers ist eine Rückführung des Gesuchsgegners nach Russland möglich, sofern die entsprechenden Reisedokumente vorliegen bzw. der Gesuchsgegner hierbei mitwirkt. Im Jahr 2024 wurde ausserdem bereits eine begleitete Rückführung nach Russland durchgeführt (Protokoll, S. 13, act. 41). Im Rahmen der Verhandlung gab der Gesuchsgegner zudem zu Protokoll, in der Vergangenheit mit Hilfe seiner Verwandtschaft in Deutschland die Ausstellung von russischen Reisepapieren bewirkt zu haben (Protokoll, S. 3, act. 31). In der Schweiz zeigte sich der Gesuchsgegner bei der Papierbeschaffung bis anhin wenig kooperativ und verweigerte in der Vergangenheit mehrfach die Mitwirkung an der Papierbeschaffung (MI-act. 723, 839). Es ist nicht ersichtlich, woher die vom Gesuchsgegner vorgebrachte Kenntnis über die vermeintliche Unmöglichkeit der Papierbeschaffung stammen soll. Es gelingt dem Gesuchsgegner daher vorliegend nicht in ausreichender -8- Glaubhaftigkeit darzulegen, dass ihm die Beschaffung von Reisepapieren derzeit verunmöglicht ist, wenngleich er zumindest während der Anhängigkeit seines aktuellen Asylverfahrens nicht (mehr) zur Mitwirkung gezwungen werden kann. 4.5. Ein Vollzug der Wegweisung ist somit inskünftig absehbar, wenn auch allenfalls nur mit Mitwirkung des Gesuchstellers und allfällig erneuter Anordnung einer Durchsetzungshaft, sobald ein (negativer) Asylentscheid vorliegt. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 5. 5.1. 5.1.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. In Vorbereitungshaft sollen Ausländer genommen werden, welche nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern. Nicht erfasst werden Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Der Haftgrund ist nicht anwendbar, wenn sich im Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesfalls kann nicht von einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen werden (ANDREAS ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 10 zu Art. 75 AIG). Darüber hinaus sind die Asylgründe im Haftprüfungsverfahren nicht vertieft materiell zu prüfen. 5.1.2. Der Gesuchsgegner verfügt über keinen Aufenthaltstitel und hätte die Schweiz nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist bis am 25. November 2021 verlassen müssen (MI-act. 391). Seither hält er sich grundsätzlich rechtswidrig im Land auf, jedoch konnte er seiner Ausreiseverpflichtung bislang insoweit nicht nachkommen, als er sich bereits vor Ablauf der Ausreisefrist ganz überwiegend in strafprozessualer Haft und danach im (vorzeitigen) Strafvollzug befand. Ein -9- Wegweisungsvollzug drohte ihm damit faktisch erst auf seine auf den 8. Oktober 2024 terminierte Entlassung aus dem Strafvollzug. 5.1.3. Mit Blick auf die anstehende Entlassung aus dem Strafvollzug erinnerte das MIKA den Gesuchsgegner am 30. September 2024 erneut an seine Ausreiseverpflichtung und stellte hierbei auch die Anordnung einer ausländerrechtlicher Administrativhaft auf das Ende des Strafvollzugs in Aussicht. Lediglich drei Tage später und wenige Tage vor der Entlassung aus dem Strafvollzug reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 sein neues Asylgesuch ein. Die Einreichung des zweiten Asylgesuchs steht damit in auffälligen zeitlichen und sachlichen Konnex zur entsprechenden Haftanordnung beziehungsweise dem drohenden Vollzug der Wegweisung im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug. 5.1.4. Die vom Gesuchsgegner im Asylgesuch vom 3. Oktober 2024 geltend gemachten Asylgründe waren sodann überwiegend bereits Gegenstand seines früheren und bereits rechtskräftig erledigten Asylgesuchs oder hätten bei pflichtgemässer Sorgfalt zumindest bereits dort geltend gemacht werden können. Das Neugesuch wird vom SEM entsprechend als Mehrfachasylgesuch behandelt (Protokoll S. 14, act. 42). 5.1.5. Neu sind die Vorbringen bezüglich der Missachtung des Aufgebots zu einer Wehrversammlung in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny, zu welchem der Gesuchsgegner am 15. Mai 2024 hätte erscheinen müssen. Hierzu gab der Gesuchsgegner bereits anlässlich seines Ausreisegesprächs vom 10. Juli 2024 an, in Russland bzw. Tschetschenien für den Wehrdienst aufgeboten worden zu sein und in den Krieg ziehen zu müssen (MI-act. 723). An der heutigen Haftverhandlung gab er überdies bekannt, bereits zuvor analoge Aufgebote des russischen Militärs erhalten zu haben, hiervon jedoch mangels regelmässiger Kontakte in die Heimat bzw. zu seiner deutschen Verwandtschaft erst verspätet erfahren zu haben (Protokoll S. 9, act. 37). 5.1.6. Zu welchem Zeitpunkt der Gesuchsgegner Kenntnis von den militärischen Aufgeboten in Russland bzw. Tschetschenien erhielt, ist nicht abschliessend geklärt. Allerdings deuten die Ausführungen anlässlich des Ausreisegesprächs vom 10. Juli 2024 und das Datum der beglaubigten Übersetzung (20. August 2024, MI-act. 854) des letzten Einberufungsbefehls darauf hin, dass der Gesuchsgegner bereits vor geraumer Zeit Kenntnis von seiner Einberufung erhielt. Sodann erscheint es auch aufgrund der fortbestehenden Kontakte in die Heimat und zur deutschen Verwandtschaft wenig glaubhaft, wenn anlässlich der heutigen - 10 - Haftverhandlung behauptet wird, dass der Gesuchsgegner erst kurz vor seinem neuen Asylgesuch von seiner Einberufung in Russland erfahren haben will. 5.1.7. Zudem musste dem Gesuchsgegner auch die Bedeutung der Einberufungsbefehle für ein allfälliges neues Asylgesuch schon länger bewusst gewesen sein, nachdem er bereits bei seinem Ausreisegespräch vom 10. Juli 2024 darin ein Rückkehrhindernis zu erkennen meinte und ansonsten nicht erklärbar ist, weshalb der letzte Einberufungsbefehl überhaupt auf Deutsch übersetzt wurde, wenn nicht zwecks Vorlage an die hiesigen Behörden. Der Gesuchsgegner gab überdies zu Protokoll, in den letzten Jahren die Hilfe verschiedener Rechtsauskunftsstellen wie Amnesty International, Asylex und der Rechtsberatung im Freiheitsentzug (RIF) in Anspruch genommen zu haben (Protokoll S. 8, act. 36). Auch im noch hängigen Strafverfahren betreffend Landesverweisung etc. war er anwaltlich vertreten. Auch wenn der Gesuchsgegner selbst über keine juristische Expertise verfügt, vermochte er sich offenkundig die erforderliche Unterstützung zu beschaffen. So zeigt gerade auch sein über den Sozialdienst gestelltes Asylgesuch vom 3. Oktober 2024, dass er an der frühzeitigen Einreichung eines entsprechenden Gesuchs auch während seiner Inhaftierung nicht gehindert war. Eine frühere Einreichung des zweiten Asylgesuchs zu einem Zeitpunkt, welcher keinen zeitlichen Konnex zum Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz aufweist, wäre dem Gesuchsgegner demnach möglich und zumutbar gewesen. Nicht zu überzeugen vermag hingegen das Vorbringen des Vertreters des Gesuchstellers, wonach gerade die Ersuchen um Rechtsbeistand bei selbigem Vertreter sowie bei Asylex in den Jahren 2021 und 2023 das Argument eines rechtsmissbräuchlich nachgeschobenen Asylgesuchs entkräften würden. Vielmehr zeigen dies Umstände auf, dass der Gesuchsgegner bereits seit geraumer Zeit Anlass und Gelegenheit gehabt hätte, seine neuen Asylgründe vorzutragen und allenfalls unter Mithilfe des Sozialdienstes oder der genannten Rechtsauskunfts- und Beratungsstellen einzureichen. 5.1.8. Weiter haben sich die Angaben des Gesuchsgegners bereits in der Vergangenheit als wenig verlässlich erwiesen (siehe dazu auch Erw. 5.2 nachfolgend) und ist ferner auch nicht leicht nachvollziehbar, weshalb er trotz seines Auslandwohnsitzes, Alters und fehlender militärischer Vorbildung noch zu aktiven Kampfeinsätzen in der Ukraine eingezogen werden sollte (siehe dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, E- 4435/2023 vom 17. Januar 2024, Erw. 7.3.2). Ein solches Aufgebot geht aus dem eingereichten Einrückungsbefehl der russischen Behörden auch nicht eindeutig hervor. - 11 - 5.1.9. All diese Umstände und das letztlich nicht nachvollziehbare Zuwarten mit der Einreichung des neuen Asylgesuchs bis kurz vor die Entlassung aus dem Strafvollzug lassen auf ein missbräuchliches Verhalten schliessen. Mit dem am 3. Oktober 2024 eingereichten (Mehrfach-)Asylgesuch bezweckt der Gesuchsgegner den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Er hat überdies nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern eine frühere Einreichung des aktuellen Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Wie es sich letztlich mit den geltend gemachten Asylgründen verhält, ist abschliessend durch die zuständigen Bundesbehörden zu klären. Im vorliegenden Haftverfahren vermögen die Vorbringen des Gesuchsgegners die Vermutung eines rechtsmissbräuchlichen Asylgesuchs zur Verzögerung des Wegweisungsvollzugs jedenfalls nicht umzustossen. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. 5.2. 5.2.1. Weiter macht das MIKA Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG als Haftgrund geltend, wonach eine Person zur Sicherstellung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann, wenn sie sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere behördliche Anordnungen im Asylverfahren missachtet. Hierbei wird eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten vorausgesetzt (FELIX BAUMANN/TARKAN GÖKSU, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/Sankt Gallen 2022, § 1 Rz. 24). Weigert sich der Betroffene Ausländer im Asyl- oder Wegweisungsverfahren, seine Identität offenzulegen oder macht er hierzu falsche Angaben, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu vermuten und grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Behörde anderweitig von der richtigen Identität erfährt. Der Haftgrund kann aber entfallen, wenn sich der betroffene Ausländer nachträglich zur Kooperation mit den Behörden entschliesst (MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, in: ANDREAS AUER ET AL. [Hrsg.], Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Band 225, Zürich/Basel/Genf 2015. S. 153, m.w.H.). - 12 - 5.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. Oktober 2024 (D-3323/2021) fest, dass der Gesuchsgegner bei seinem vorangegangenen Asylverfahren unter einer falschen Identität auftrat und seinen Voraufenthalt in Deutschland verschwieg, wodurch er sich seinen Flüchtlingsstatus durch bewusste Falschangaben im Asylverfahren erschlichen hatte (MI-act. 373 ff.). Der Gesuchsgegner hat mit der damaligen Täuschung der Behörden über seine wahre Identität aufgezeigt, dass er nicht gewillt ist, mit der erwünschten Aufrichtigkeit zu kooperieren und dass er versucht, zumindest ein zeitweiliges Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erschleichen. Sodann lässt sein bisheriges Verhalten weiterhin darauf schliessen, dass er nicht zur Kooperation mit den hiesigen Behörden gewillt ist. Insbesondere hat er sich bereits vor der Stellung seines aktuellen Asylgesuchs geweigert, an der Feststellung seiner Identität oder bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. 5.2.3. Anlässlich der heutigen Haftverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Identität des Gesuchsgegners inzwischen geklärt sei und die Täuschung hierüber bereits längere Zeit zurückliege, weshalb dies nicht mehr Anlass für eine Haft geben könne. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Gesuchsgegner selbst an der heutigen Haftverhandlung die frühere Nutzung von Aliasnamen zu Täuschungszwecken bestreitet oder zumindest relativiert und stattdessen behauptet, sich lediglich des Ledignamens seiner Mutter bedient zu haben. Andererseits ist es bei Falschangaben zur Identität nach dargelegter Rechtslage letztlich irrelevant, dass die hiesigen Behörden inzwischen anderweitig Kenntnisse von der wahren Identität erlangten und der Gesuchsgegner seine Falschangaben inzwischen dem neusten behördlichen Kenntnisstand angepasst hat. 5.2.4. Damit ist aufgrund der Verwendung einer Falschidentität im vorangegangenen Asylverfahren (und fortbestehend fehlender Kooperation) auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. 5.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG (nachgeschobenes Asylgesuch) sowie gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (Verletzung der Mitwirkungspflichten im Asyl- oder Wegweisungsverfahren) erfüllt sind. Da der Gesuchsgegner somit bereits zwei Haftgründe erfüllt, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe bestehen. Insbesondere muss nicht weiter geklärt werden, ob er auch den den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 - 13 - lit. h AIG erfüllt, obwohl er gemäss Aktenlage bislang (noch) nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. 6. Der Gesuchsgegner hat im Rahmen der Verhandlung vorgebracht, dass er auf seiner Zelle im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich keinen Zugang zu warmem Wasser habe und ihm ein Laptop verwehrt worden sei, obwohl ihm dieser zustünde (Protokoll S. 14, act. 42). Dem Gesuchsgegner stehen hinsichtlich dieser vorübergehenden Problematiken haftinterne Beschwerdemittel (namentlich der Hausbrief) zur Verfügung, auf welche er jedoch bewusst verzichtet hat (Protokoll S. 15, act. 43). Es gilt zudem festzuhalten, dass diese Haftbeanstandungen ohnehin keine Gründe darstellen, um die Unverhältnismässigkeit einer Haft zu begründen. Weiter steht dem Gesuchsgegner auch eigenen Angaben zufolge warmes Wasser zum Duschen zur Verfügung und kann an dieser Stelle offenbleiben, inwieweit ein zusätzlicher Warmwasseranschluss innerhalb der Zelle erwartet werden darf. 7. Das MIKA hat beim SEM bereits eine prioritäre Behandlung des Asylgesuchs angemahnt (Protokoll S. 14, act. 42). Es liegen demnach keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 75 Abs. 2 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 8. 8.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn ent- weder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 8.2. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Der Vertreter des Gesuchstellers beantragt subeventualiter eine Ansetzung der Haft für 20 Tage (act. 46). Die vorliegend beantragte Vorbereitungshaft dient nach Angaben des MIKA vorerst allein dazu, den Wegweisungsvollzug nach einer absehbaren Beurteilung des zweiten Asylgesuchs des Gesuchsgegners sicherzustellen. Soweit sich die Kooperation mit den russischen Behörden weiterhin schwierig gestalten sollte, wird hernach allenfalls erneut Durchsetzungshaft anzuordnen sein. - 14 - Nachdem der Vollzug der Rückführung demnach massgeblich von der Bearbeitungsdauer des Asylgesuchs durch das SEM abhängt und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden und ist auch die gesetzliche Maximaldauer nicht überschritten. 9. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, eine Meldepflicht sei als mildere Massnahme ausreichend, um ein Untertauchen des Gesuchgegners zu verhindern, zumal der Gesuchsgegner aufgrund seiner Kinder in der Schweiz kein Motiv habe unterzutauchen (act. 48). Dem ist nicht zuzustimmen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 ordnete das Bezirksgericht Q._____ an, der Gesuchsgegner sei superprovisorisch anzuweisen den Aufenthaltsort seiner beiden Kinder nicht zu verändern und die Kinder seien in den Fahndungssystemen RIPOL und SIS auszuschreiben, da die Gefahr einer drohenden Kindesentführung bei Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft bestünde (act. 49). Im Lichte der momentanen Umstände im Leben des Gesuchgegners ist daher durchaus denkbar, dass der Gesuchsgegner bei Anordnung einer Meldepflicht untertauchen beziehungsweise mitsamt seinen Kindern die Schweiz verlassen könnte. Auch die Aussagen des Gesuchsgegners an der heutigen Verhandlung, er wolle seine Kinder in der Schweiz grossziehen, da dies das beste Land hierfür sei, sind wenig glaubhaft, äusserte sich der Gesuchsgegner während seiner Haft diesbezüglich noch dahingehend, dass er seine Kinder nicht in einem Land voller "Ungläubigen" und mit einem "Drecksstück" einer Mutter aufwachsen lassen will (act. 49). Generell hat sich der Gesuchsgegner bislang wenig absprachefähig und kooperativ verhalten. Dies zeigte sich auch ausserhalb des Wegweisungsverfahrens, z.B. bei seiner Missachtung von Gewaltschutzmassnahmen. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist damit nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. - 15 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 9. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungshaft mit Haftbeginn am 8. Oktober 2024 wird bis zum 7. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. - 16 - 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 17 - Aarau, 11. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Blocher Hausmann