7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners kommt auch eine Meldepflicht nicht in Frage (act. 41 f.). Der Gesuchsgegner könnte sich diesfalls bis zur ihm drohenden Ausschaffung den Behörden zur Verfügung halten und kurz vor der geplanten Ausreise untertauchen. Ist die Untertauchensgefahr, wie im vorliegenden Fall, erstellt, so scheiden mildere Massnahmen regelmässig aus.