wollen und bietet dementsprechend keinerlei Gewähr dafür, bei einer allfälligen Haftentlassung die Schweiz ordnungsgemäss zu verlassen. Nach dem Gesagten erscheint die vom Gesuchsgegner heute geäusserte Ausreisebereitschaft als reine Schutzbehauptung; mit seinem gesamten bisherigen Verhalten, insbesondere der konstanten Weigerung zur freiwilligen Ausreise nach Tunesien, hat der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt. Daran ändern auch die von seinem Rechtsvertreter anlässlich der heutigen Verhandlung vorgetragenen Einwände (act. 40 ff.) nichts. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.