BGE 122 II 49, Erw. 2a). Vielmehr ist in Fällen wie dem Vorliegenden von einer Untertauchensgefahr auszugehen. Zuletzt gab der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung zu, in der jüngsten Vergangenheit an einem Einbruchdiebstahl in Q._____ beteiligt gewesen und dabei von einer Polizeipatrouille auf frischer Tat ertappt worden zu sein (Protokoll S. 3, act. 38). Mit einer solchen Verhaltensweise unterstreicht der Gesuchsgegner seine Haltung, die hierzulande geltende Rechtsordnung nicht respektieren zu -7-