3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des durch das SEM angeordneten Wegweisungsentscheides dazu verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MIact. 104). Da dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hätte der Gesuchsgegner die Schweiz spätestens bis zum 19. April 2024 verlassen müssen (MI-act. 106). Der Gesuchsgegner äusserte sich in der Vergangenheit, zuletzt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. Oktober 2024, wiederholt dahingehend, er sei nicht dazu bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Tunesien zu verlassen, auch wenn ihm finanzielle Unterstützung gewährt würde (MI-act. 128, 162 ff.).