2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 4. April 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 104). Diese Verfügung erwuchs am 14. April 2024 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 106). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher, sondern auch ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.